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   BFH, 06.02.2002 - VIII B 82/01   

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https://dejure.org/2002,6158
BFH, 06.02.2002 - VIII B 82/01 (https://dejure.org/2002,6158)
BFH, Entscheidung vom 06.02.2002 - VIII B 82/01 (https://dejure.org/2002,6158)
BFH, Entscheidung vom 06. Februar 2002 - VIII B 82/01 (https://dejure.org/2002,6158)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    GmbH & Co. KG - Gesellschaftskapital - Abrechnungskonten - Wirtschaftsjahr - Gewinnrücklage - Kapitalverlustkonto - Erhöhung des Gewinns - Sondervergütung eines Gesellschafters - Gewerbesteuermeßbetrag

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 4a; ; EStG § 4 Abs. 4a Satz 3; ; EStG § 52 Abs. 11; ; FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4 a EStG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Düsseldorf, 16.07.2001 - 15 V 1887/01

    Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen

    Auszug aus BFH, 06.02.2002 - VIII B 82/01
    Das sei hier nicht der Fall (FG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juli 2001 15 V 1887/01 A (G,F), Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1269).
  • FG Münster, 16.10.2003 - 8 K 2448/02

    Eingeschränkter Schuldzinsenabzug

    Allein die insoweit möglicherweise bessere Praktikabilität des § 4 Abs. 4 a EStG kann den Ausschluss von Über- und Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 01.01.1999 endeten, nicht rechtfertigen (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2002, 5 K 316/01 EFG 2003, 919; Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juli 2001, 15 V 1887/01 A (G, F), EFG 2001, 1269, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 06. Februar 2002, VIII B 82/01, BFH/NV 2002, 647; Wendt, FR 2000, 417, 430; Groh, "Der missverstandene Schuldzinsenabzug", DStR 2001, 105; Wacker in Blümich, § 4 EStG Rdn. 168 i; Apitz in Hermann-Heuer-Raupach, EStG, Ergänzungsband/Jahrbuch 2002, § 4 EStG Anmerkung J 01-4).

    Der Senat sieht sich in seiner Auffassung, dass die genannte Neuregelung in § 52 Abs. 11 EStG nicht nur eine klarstellende rückwirkende Gesetzesbestimmung ist, sondern dass diese Bestimmung frühestens ab dem Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden ist, auch dadurch bestätigt, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 06. Februar 2002 (BFH/NV 2002, 647) auf dieses Problem mit keinem Wort eingegangen ist.

  • FG Niedersachsen, 12.08.2003 - 12 V 557/02

    Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG

    Wäre diesbezüglich die Meinung der Finanzverwaltung richtig, hätte der BFH in seinem Aussetzungsbeschluss vom 06.02.2002 (Az. VIII B 82/01) nicht ernsthafte Zweifel an der Regelung des § 4 Abs. 4 a EStG 1999 geäußert, ebenso das Finanzgericht Düsseldorf in EFG 2001, Seite 1269.

    Der Beschluss des BFH vom 06.02.2002 (BFH/NV 2002, Seite 647) könne die begehrte Anerkennung des vollständigen Schuldzinsenabzugs im Streitjahr 2000 nicht begründen.

  • FG Baden-Württemberg, 06.11.2002 - 13 K 69/02

    Keine Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor 1999 bei der

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und im Hinblick auf den Beschluss des BFH vom 06. Februar 2002 VIII B 82/01, BFH/NV 2002, 647 zuzulassen.

    Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und im Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 6.2.2002 - VIII B 82/01, BFH/NV 2001, 647 zugelassen.

  • BFH, 21.05.2010 - IV B 88/09

    Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung - Schuldzinsenabzug bei

    Dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob die steuerschädliche Überentnahme i.S. von § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2601) im ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahr stets von einem Jahresanfangsbestand von 0 DM aus zu ermitteln ist, hat der BFH bereits mit Beschluss vom 6. Februar 2002 VIII B 82/01 (BFH/NV 2002, 647) ausgeführt (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 780; BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 2267).
  • FG Münster, 16.10.2003 - 8 K 6350/01

    Eingeschränkter Schuldzinsenabzug

    Allein die insoweit möglicherweise bessere Praktikabilität des § 4 Abs. 4 a EStG kann den Ausschluss von Über- und Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 01.01.1999 endeten, nicht rechtfertigen (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2002, 5 K 316/01 EFG 2003, 919; Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juli 2001, 15 V 1887/01 A (G, F), EFG 2001, 1269, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 06. Februar 2002, VIII B 82/01, BFH/NV 2002, 647; Wendt, FR 2000, 417, 430; Groh, "Der missverstandene Schuldzinsenabzug", DStR 2001, 105; Wacker in Blümich, § 4 EStG Rdn. 168 i; Apitz in Hermann-Heuer-Raupach, EStG, Ergänzungsband/Jahrbuch 2002, § 4 EStG Anmerkung J 01-4).

    Der Senat sieht sich in seiner Auffassung, dass die genannte Neuregelung in § 52 Abs. 11 EStG nicht nur eine klarstellende rückwirkende Gesetzesbestimmung ist, sondern dass diese Bestimmung frühestens ab dem Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden ist, auch dadurch bestätigt, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 06. Februar 2002 (BFH/NV 2002, 647) auf dieses Problem mit keinem Wort eingegangen ist.

  • FG Düsseldorf, 08.04.2010 - 11 K 3720/08

    Zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG; Abzugsfähigkeit;

    Maßgebend sei, ob durch die Entnahme ein negatives Kapitalkonto entstanden sei oder lediglich ein aus Vorjahresgewinnen und Einlagen aufgebautes positives Kapitalkonto verringert werde (Beschluss des FG Düsseldorf vom 16. Juli 2001 15 V 1887/01, EFG 2001, 1269; bestätigt durch BFH-Beschluss vom 6. Februar 2002 VIII B 82/01, BFH/NV 2002, 647).
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 1 K 1623/02

    Zur privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge - Tätigkeitsvergütungen an

    Das in der Rechtsprechung diskutierte Problem, ob der die Über- und Unterentnahmen betreffende Anfangsbestand zum 01.01.1999 mit 0 DM anzusetzen ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 06. Februar 2002, Az.: VIII B 82/01, BFH/NV 2002, 647 und dort anhängige Revisionen unter Az. III R 34/02, X R 40/02 sowie VIII R 10/04), ist angesichts der sich aus den Bilanzen der Vorjahre ergebenden Überentnahmen für den Streitfall nicht relevant; denn insoweit hat der Beklagte den Anfangsbestand mit 0 DM zugunsten der Klägerin angesetzt.
  • BFH, 15.01.2004 - VIII B 253/03

    Über- und Unterentnahmen i.S. von § 4 Abs. 4 a EStG - keine AdV wegen Rückwirkung

    Dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob die steuerschädliche Überentnahme i.S. von § 4 Abs. 4 a EStG i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 (StBereinG 1999) stets von einem Jahresanfangsbestand von 0 DM aus zu ermitteln ist, hat der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 6. Februar 2002 VIII B 82/01 (BFH/NV 2002, 647) ausgeführt.
  • BFH, 23.12.2005 - VIII R 96/03

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG , Beiladung betroffener Mitunternehmer

    Gleichwohl sind die Kommanditisten notwendig beizuladen, weil in der Literatur auch die individuelle Bestimmung der Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 4a EStG (sog. gesellschafterbezogene Betrachtung) vertreten wird (vgl. z.B. die Nachweise im Senatsbeschluss vom 6. Februar 2002 VIII B 82/01, BFH/NV 2002, 647; Schmidt/Heinicke, EStG, 24. Aufl., § 4 Rz. 529) Demgemäß kann --jedenfalls vor einer Entscheidung des BFH zu dieser Streitfrage-- auch nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der finanzgerichtlichen Überprüfung des Feststellungsbescheids die Gewinnkorrektur nach § 4 Abs. 4a EStG bei den Kommanditisten abweichend von der allgemeinen Gewinn- und Verlustverteilung anzusetzen ist (vgl. hierzu auch Steinhauff in Hübschmann/ Hepp/Spitaler --HHSp--, § 48 FGO Rz. 270 und 274).
  • FG Baden-Württemberg, 20.04.2005 - 2 K 450/01

    Rechtsmissbräuchliche Richterablehnung bei Zurückweisung eines Protokollantrags

    Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie im Hinblick auf die Beschlüsse des BFH vom 6. Februar 2002 VIII B 82/01, (BFH/NV 2002, 47) sowie vom 15. Januar 2004 VIII B 253/03 (a.a.O.) zuzulassen.
  • FG Nürnberg, 27.09.2005 - I 231/05

    Nicht abziehbare Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG

  • FG Nürnberg, 27.09.2005 - I 309/02

    Nicht abziehbare Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG

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